1996 - 2022 herausgegeben von Paul Tiedemann |
0. Gewissensfreiheit allgemein
0.1 Philosophische Literatur
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Johann Gottlieb Fichte
Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre
Jena/Leipzig (Christian Ernst Gabler), 1796 (www.books.google.com)
Moral und Recht sind völlig verschieden, ja sogar entgegengesetzt. Der Rechtsbegriff ist der Begriff eines Verhältnisses zwischen Vernunftwesen. Er betrifft daher nur die Beziehung von Vernunftwesen zueinander. Es hat deshalb keinen Sinn von einem Recht auf die Natur, auf Grund und Boden, auf Tiere etc. zu sprechen. In all diesen Fällen geht es vielmehr um die Beziehung zwischen Menschen hinsichtlich der Natur, des Grund und Bodens, der Tiere etc. Etwas anderes ist es, dass man sich "ein Gewissen machen kann", etwas zu genießen. Das ist eine Frage vor dem Richterstuhl der Moral. Sie stellt sich im Hinblick darauf, ob unser eigener Seelenzustand verletzt zu werden droht. Wenn vom Recht auf eine Sache die Rede ist, so meint diese abgekürzte Redeweise, dass das Recht auf den anderen gemeint ist, ihn vom Gebrauch der Sache auszuschließen. (S. 43) Nur durch äußere Handlungen in der Sinnenwelt, also Äußerungen ihrer Freiheit kommen vernünftige Wesen in Wechselwirkung miteinander. (S,. 53) Was dagegen im Inneren des Gemüts verbleibt, gehört vor einen anderen Richterstuhl, dem der Moral. Es ist daher unsinnig ("nichtig"), von einem Recht auf Denkfreiheit, Gewissensfreiheit etc. zu reden. Denn dabei handelt es sich um innere Handlungen, die Gegenstand moralischer Pflichten sein mögen, aber nicht Gegenstand von Rechten. Nur wo Menschen äußerlich handeln, und zwar so, dass die Handlung Folgen für den anderen haben kann, ist zwischen ihnen die Frage von Rechten möglich. (S. 54)